RS0094001 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
"Gewalt" ist Entfaltung physischer Kraft in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität (hier: Losreißen vom festhaltenden Beamten).
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"Gewalt" ist Entfaltung physischer Kraft in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität (hier: Losreißen vom festhaltenden Beamten).