JudikaturJustizRS0093624

RS0093624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2007

Unter Gewalt im Sinn des § 131 StGB ist jede Art physischer Gewaltanwendung zu verstehen, die darauf abstellt, den Widerstand des Opfers zu brechen, wobei eine besondere Kraftanstrengung keineswegs erforderlich ist; lediglich ganz unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Angegriffenen genügen nicht.

Entscheidungen
8