JudikaturJustizRS0093443

RS0093443 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

Der im § 133 StGB geforderte (erweiterte) Vorsatz (Bereicherungsvorsatz) des Täters muss darauf gerichtet sein, durch die Zueignung des (fremden) Gutes, das ist durch die Überführung seiner Substanz in das eigene Vermögen (oder jenes eines Dritten), sein (oder des Dritten) Vermögen um den durch das Gut repräsentierten Wirtschaftswert (unrechtmäßig) zu vermehren.

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