RS0093367 – OGH Rechtssatz
RS0093367 – OGH Rechtssatz
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Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach § 105 StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219).