JudikaturJustizRS0093354

RS0093354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1993

Die Behauptung, der Beschuldigte habe durch das vom Privatankläger in der Privatanklage näher beschriebene (objektive) Verhalten eine bestimmte strafbare Handlung verwirklicht, inkludiert das zur subjektiven Tatseite erforderliche Vorbringen. Dies gilt umsomehr für im Bereich der subjektiven Tatseite liegende Umstände, die einen allfälligen Rechtfertigungsgrund ausschließen würden, und zwar auch dann, wenn das Vorbringen in der Privatanklage einen solchen Rechtfertigungsgrund indiziert. Wird ein ehrenrühriges Prozeßvorbringen inkriminiert und liegt daher der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB nahe, so ist der Privatankläger gleichwohl nicht zu der ausdrücklichen Klagsbehauptung verpflichtet, daß der ehrenrührige Vorwurf wider besseres Wissen erhoben worden sei.