JudikaturJustizRS0093332

RS0093332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1996

Gewinnsüchtige Absicht wird ausgeschlossen, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen beabsichtigt. Eine derartige Selbsthilfe unterfällt allerdings dann dem - subsidiären - Tatbestand des Verbrechens wenn die Anspruchserfüllung - so beispielsweise eine Geldhergabe oder Pfandhergabe - eigenmächtig und rechtswidrig durch Gewaltanwendung (gegen den Verpflichteten) erzwungen werden soll (siehe SSt XXIX 22).

Entscheidungen
8