RS0093332 – OGH Rechtssatz
RS0093332 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gewinnsüchtige Absicht wird ausgeschlossen, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen beabsichtigt. Eine derartige Selbsthilfe unterfällt allerdings dann dem - subsidiären - Tatbestand des Verbrechens wenn die Anspruchserfüllung - so beispielsweise eine Geldhergabe oder Pfandhergabe - eigenmächtig und rechtswidrig durch Gewaltanwendung (gegen den Verpflichteten) erzwungen werden soll (siehe SSt XXIX 22).