JudikaturJustizRS0093288

RS0093288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2007

Wer in Ausübung eines Rechtes handelt, ist nicht verpflichtet, den Wahrheitsbeweis oder den Beweis des guten Glaubens zu erbringen; es obliegt vielmehr dem Privatankläger, ihm nachzuweisen, dass er sich der Unrichtigkeit der ehrenrührigen Behauptung gewiss gewesen ist.

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