JudikaturJustizRS0093070

RS0093070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2016

Das konkrete staatliche Recht auf Strafverfolgung wird schon durch die (rechtswidrige) Nichtaufnahme eines Sachverhaltes durch die dafür zuständigen Organe oder die (rechtswidrige) Unterlassung der Weiterleitung eines Erhebungsergebnisses an die zuständige Behörde verletzt, und zwar unabhängig davon, ob der ermittelte, den Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertigende Sachverhalt letztlich zu einem Strafausspruch führt oder nicht.

Entscheidungen
9