JudikaturJustizRS0092960

RS0092960 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Das Vergehen der schweren Körperverletzung (an einem Beamten) nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 4 StGB kann zwar mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB eintätig zusammentreffen. Hat somit der tätliche Angriff gegen eine Beamten eine Körperverletzung zur Folge, so wird § 270 StGB durch § 84 Abs 2 Z 4 StGB verdrängt.

Entscheidungen
6