JudikaturJustizRS0092823

RS0092823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2011

Um als gefährliche Drohung qualifiziert werden zu können, muss die Drohung mit einer Verletzung am Körper die Absicht erkennen lassen, zumindest eine im § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichnete Beschädigung zuzufügen.

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