JudikaturJustizRS0092382

RS0092382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2000

Eine durch Gewaltanwendung im Rahmen eines Raubes herbeigeführte, nicht als Mord zu beurteilende Todesfolge wird durch Subsumtion unter § 143 letzter Fall StGB in ihrem Unwert voll erfaßt; eine solche Tat kann nicht als Raub und Totschlag (§ 76 StGB) oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 83, § 86 StGB) beurteilt werden.

Entscheidungen
4