JudikaturJustizRS0092359

RS0092359 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2013

Obhut verlangt ein faktisches Schutzverhältnis oder Betreuungsverhältnis zwischen Täter und Opfer, letzteres unterliegt dabei - zumindest vorübergehend - der Beaufsichtigung, Betreuung und Überwachung des Täters, den infolge der besonderen konkreten - tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände eine Beistandspflicht und Beaufsichtigungspflicht gegenüber dem Schutzbefohlenen trifft.

Entscheidungen
5