JudikaturJustizRS0092314

RS0092314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1984

Führt eine vorsätzlich zugefügte Körperverletzung zum Tod, dann wird, wenn der Täter des Opfers noch vor dessen Ableben im Sinne des § 82 Abs 1 oder 2 StGB aussetzt, das Verbrechen der Aussetzung durch das der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verdrängt (materielle Subsidiarität).

Entscheidungen
2