JudikaturJustizRS0092272

RS0092272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2009

Wegen der in § 64 Abs 1 Z 4 StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat; für diese Fälle sieht allerdings § 66 StGB die Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe auf die im Inland verhängte vor.

Entscheidungen
8