JudikaturJustizRS0092160

RS0092160 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Ob das Opfer durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen.

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