RS0092077 – OGH Rechtssatz
RS0092077 – OGH Rechtssatz
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Unerheblich ist, ob die Gemütsbewegung (§ 76 StGB) vom Opfer veranlasst oder sonst durch eine dem Täter zugefügte Unbill hervorgerufen wurde, zumal das Gesetz insoweit keine Einschränkungen kennt, sondern bloß darauf abstellt, ob die (worin auch immer gelegene) Ursache des Affekts sittlich verständlich ist (weshalb es einer Belehrung der Geschwornen darüber nicht bedarf).