JudikaturJustizRS0092060

RS0092060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2017

Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinne regelmäßig oder dauernd fließen soll; genug daran, dass die Absicht auf Gewinnung eines die Bagatellgrenze übersteigenden, durch längere Zeit fließenden Einkommens aus der Tatwiederholung gerichtet ist.

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