JudikaturJustizRS0092044

RS0092044 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1986

Eine auf Ausschaltung der Anwendung des § 37 StGB gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft, die lediglich die Verhängung einer "schuldangemessenen unbedingten Freiheitsstrafe" begehrt, läßt angesichts dieser hinsichtlich des Strafausmaßes in jeder Richtung offen bleibenden Formulierung die Interpretation zu, daß die Anklagebehörde (allenfalls auch) die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem Ausmaß begehrt, das unter jenem der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe liegt.