JudikaturJustizRS0091907

RS0091907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2013

Das Gericht ist an seine Entscheidung gebunden, sobald diese der Gerichtskanzlei zur Ausfertigung übergeben wurde. Ein wenngleich irrtümlich ergangener und nicht dem Gesetz entsprechender, weil nach Bekanntwerden eines Widerrufsgrundes nach § 53 Abs 1 StGB gefällter Beschluß, mit dem die bedingte Strafnachsicht für endgültig erklärt worden war, kann nach diesem Zeitpunkt zum Nachteil des Verurteilten weder formlos aufgehoben noch stillschweigend beseitigt, sondern allenfalls nur noch im Beschwerdeweg abgeändert werden.

Entscheidungen
31