JudikaturJustizRS0091702

RS0091702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2012

Ein Beschluß über die bedingte Entlassung ist einem Strafurteil so ähnlich, daß eine analoge Anwendung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 356 StPO durchaus zulässig erscheint, allerdings unter Ausklammerung der Einschränkungen (Z 1 bis 3), die für die Zulässigkeit eines strengeren Schuldspruches auf eine bestimmte (deutlich höhere) Strafdrohung abstellen. Zwar kann die Prognose immer dann, wenn das Gericht einer Fehleinschätzung unterliegt oder der Strafgefangene seine bei der Entlassung noch vorhandenen guten Vorsätze in der Freiheit schnell wieder vergißt, einer nachträglichen Korrektur im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht unterliegen, in diesen Fällen kommt nur ein Widerruf nach § 53 StGB in Frage. Anders muß der Fall aber dann gesehen werden, wenn sich (wie hier) nach der Beschlußfassung über die Bewilligung der bedingten Entlassung herausstellt, daß schon zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wesentliche Sachverhaltskomponenten (hier: Wohnmöglichkeit und Arbeitsmöglichkeit) in Wahrheit nicht vorlagen.

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