JudikaturJustizRS0091432

RS0091432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2018

Ein allgemein strafbares Delikt (hier: §§ 223, 224 StGB) wird vom Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) als einem echten (Missbrauchsdelikt) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, dass es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt, sondern auch dann, wenn es (umgekehrt) seinerseits im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden, als Amtsmissbrauch zu beurteilenden Tatkomplexes begangen wird, indem es tatplangemäß - nicht etwa bloß als Nachtat zu dessen Verschleierung, sondern vielmehr - als Teilakt zu dessen Realisierung dient.

Entscheidungen
4