JudikaturJustizRS0091398

RS0091398 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2011

Liegen die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB vor, so ist die dem Gericht nach dieser Bestimmung gegebene Möglichkeit einer Strafschärfung durch Überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte bei Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit in Betracht zu ziehen. Das Vergehen des Betrugs nach dem § 146 StGB fällt daher bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Gerichtshofs.