JudikaturJustizRS0091205

RS0091205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2003

§ 66 StGB setzt eine für die Tat, deretwegen der Täter im Inland bestraft wird, im Ausland verbüßte Strafe voraus; mangels Strafverbüssung kann die Vorhaft nur nach § 38 StGB angerechnet werden (hier: "Aussetzung der Strafe auf Bewährung" durch das ausländische Gericht).

Entscheidungen
16