RS0091205 – OGH Rechtssatz
RS0091205 – OGH Rechtssatz
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§ 66 StGB setzt eine für die Tat, deretwegen der Täter im Inland bestraft wird, im Ausland verbüßte Strafe voraus; mangels Strafverbüssung kann die Vorhaft nur nach § 38 StGB angerechnet werden (hier: "Aussetzung der Strafe auf Bewährung" durch das ausländische Gericht).