RS0091146 – OGH Rechtssatz
RS0091146 – OGH Rechtssatz
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Spezialität setzt voraus, dass zwei Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, dass also ein Deliktstypus sämtliche Merkmale des anderen, darüber hinaus aber noch zusätzliche (Merkmale) enthält. Davon, dass der Tatbestand der Blutschande nach dem § 211 Abs 3 StGB solcherart den der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB in sich schließe, kann schon deshalb keine Rede sein, weil Nötigung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der Blutschande zählt.