JudikaturJustizRS0091130

RS0091130 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2018

Bei Vermögensdelikten mit einem fünftausend Schilling übersteigenden Schadensbetrag liegt der Erschwerungsgrund der Höhe des eingetretenen Schadens (§ 32 Abs 3 StGB) nur bei Annäherung an die Wertgrenze von einhunderttausend Schilling , die in zahlreichen Bestimmungen des sechsten Abschnittes des Besonderen Teiles des StGB die Anwendung eines höheren Strafsatzes bedingt, vor.

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