JudikaturJustizRS0091026

RS0091026 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

"Unbesonnenheit" setzt nicht nur voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt.

Entscheidungen
19