JudikaturJustizRS0091005

RS0091005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1982

Wird bei einer zweiten Verurteilung (wegen Diebstahl) die Strafe unter Bedachtnahme auf § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) bemessen, so sind beide Verurteilungen hinsichtlich der Strafe als eine Einheit zu behandeln.

Entscheidungen
10