JudikaturJustizRS0090923

RS0090923 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2011

Es entspricht herrschender Rechtsprechung, daß die Wiederholung strafbarer Handlungen auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung einen Erschwerungsgrund darstellen können, weil Gewerbsmäßigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter nur einmal straffällig wurde, allerdings in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (EvBl 1995/104 uam). Nur dann, wenn die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ausschließlich mit der wiederholten Delinquenz begründet wurde, stellt die Wiederholung der strafbaren Handlungen im Hinblick auf den Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes keinen gesonderten Erschwerungsgrund dar.

Entscheidungen
7