RS0090720 – OGH Rechtssatz
RS0090720 – OGH Rechtssatz
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Nach der für die Deliktsvollendung maßgebenden verbal fixierten Tätigkeitsform (".... zur Vornahme und Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt ....") genügt ein "Unternehmen" des Beischlafs (vgl die Judikatur zu § 206 StGB) oder von diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, wenn das Tatopfer mithin solche Akte vorzunehmen oder zu dulden beginnt.