JudikaturJustizRS0090709

RS0090709 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Dem Opfer bei Anwendung körperlicher Gewalt zugefügte leichte Verletzungen sind zwar vom Tatbestand der Delikte nach § 142 Abs 1, § 201 - 204 StGB miterfaßt, stellen jedoch einen Erschwerungsumstand dar; das Unterbleiben solcher Verletzungen ist hingegen kein Milderungsgrund.

Entscheidungen
26