JudikaturJustizRS0090662

RS0090662 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 1994

Einheitlicher Tatentschluß und entsprechende Tatbildverwirklichung, vorliegend gegen ein und dasselbe Opfer in Fortsetzungszusammenhang, dem solcherart die Deliktswiederholung immanent ist, schließen die auf Erzielung einer fortlaufenden, zumindest für längere Zeit wirkenden Einnahme gerichtete Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters nicht aus.

Entscheidungen
6