JudikaturJustizRS0090611

RS0090611 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2023

Eine Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus mehreren selbständigen Raubtaten kommt nicht in Betracht; da beim Raub die strafrechtliche Beurteilung nicht von einem betraglich bestimmten Wert abhängt, ist der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB nicht anzuwenden.

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