JudikaturJustizRS0090578

RS0090578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

In jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt werden, dann ist für die Prüfung, ob die Grenzen des § 31 StGB eingehalten wurden, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht die Summe der Tagessätze) maßgebend (hier: Vor-Urteil dreihundert Tagessätze, Nach-Urteil dreihundertundsechzig Tagessätze, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen jedoch unter der maßgeblichen (Freiheitsstrafobergrenze) Strafobergrenze).

Entscheidungen
15