JudikaturJustizRS0090557

RS0090557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 1981

Trotz der in § 24 Abs 1 StGB vorgesehenen "Vikariierung" der Strafhaft durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB ist die Anstaltsunterbringung gegenüber der Freiheitsstrafe nicht günstiger, weil die mit der Anstaltsunterbringung verbundene Freiheitsentziehung auch länger als es der Dauer der Freiheitsstrafe entspricht (im Extremfall lebenslang) andauern kann.