JudikaturJustizRS0090488

RS0090488 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Eine psychische Beihilfe liegt auch dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe - etwa in der Zusage einer Unterstützung der Verwertung des Diebsguts - zusichert, weil er damit zur Tatbegehung ermuntert, also motivierend auf den Täter einwirkt und dessen Wille zur Tatausführung stärkt.

Entscheidungen
14