JudikaturJustizRS0090338

RS0090338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2022

Ein fehlgeschlagener Versuch, bei dem ein Rücktritt des Täters nicht mehr möglich ist, liegt vor, wenn der Täter alles getan hat, was zur Herbeiführung eines tatbildmäßigen Erfolges der von ihm gewollten Art seinerseits erforderlich erschien, der gewollte Erfolg jedoch nicht eintritt.

Entscheidungen
57