RS0090294 – OGH Rechtssatz
RS0090294 – OGH Rechtssatz
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Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des unmittelbaren Täters bleibt in rechtlicher Hinsicht ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit des Beitragstäters, weil jeder Beteiligte für eigenes Unrecht und eigene Schuld haftet, sodaß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages nach § 12 dritter Fall StGB kein schuldhaftes Verhalten des unmittelbaren Täters voraussetzt.