JudikaturJustizRS0090294

RS0090294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1992

Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des unmittelbaren Täters bleibt in rechtlicher Hinsicht ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit des Beitragstäters, weil jeder Beteiligte für eigenes Unrecht und eigene Schuld haftet, sodaß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages nach § 12 dritter Fall StGB kein schuldhaftes Verhalten des unmittelbaren Täters voraussetzt.