RS0090285 – OGH Rechtssatz
RS0090285 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das mehrmalige "Schneiden" der Fahrlinie eines von den drei Angeklagten verfolgten Personenkraftwagens mit einem Kraftfahrzeug, Abdrängen in den Straßengraben, Zerren an den versperrten Wagentüren und vergebliche Bemühungen, die Scheiben einzuschlagen, um zunächst den Lenker niederzuschlagen und anschließend dessen Begleiterin zu "vergewaltigen", kann mangels deliktsspezifischer Ausführungsnähe zum Tatbild des § 202 Abs 1 StGB noch nicht als versuchte Nötigung zum Beischlaf beurteilt werden, wohl aber als versuchte (auf Verhinderung der Weiterfahrt gerichtete) Nötigung nach §§ 15, 105 StGB sowie als (bereits) versuchte schwere Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1 , 84 Abs 2 Z 2 StGB.