RS0090270 – OGH Rechtssatz
RS0090270 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Da im Verfahren nach § 21 Abs1 StGB ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose mit Berufung bekämpft werden kann, ist bereits durch die bloße Anmeldung der Berufung der Punkt des Erkenntnisses, durch den sich der Betroffene beschwert erachtet, deutlich und bestimmt bezeichnet; eine solche, in der Folge nicht ausgeführte Berufung ist meritorisch zu erledigen.