JudikaturJustizRS0090193

RS0090193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1986

Zusammentreffen schwerer Nötigung (einer Schwangeren zur Veranlassung einer Abtreibung ihrer Leibesfrucht) mit einer Bestimmung von (vorsatzlosen) Dritten zur Abtreibung der Leibesfrucht gegen den (wahren) Willen der Schwangeren ist rechtlich möglich.

Entscheidungen
2