JudikaturJustizRS0090174

RS0090174 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1977

Keine Beschwer für den Angeklagten, wenn in beiden zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen, von denen jedes für sich den Voraussetzungen des § 23 StGB genügt, ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle erfolgt, denn eine Verlängerung der Anhaltungshöchstdauer tritt dadurch nicht ein.