JudikaturJustizRS0089930

RS0089930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1983

Die Anrechenbarkeit der Vorhaft orientiert sich nach § 18 Abs 2 StGB. Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 177 Abs 1 StPO kommt es dabei nicht an.

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3