JudikaturJustizRS0089908

RS0089908 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 2017

Kein Verstoß gegen § 31 StGB, wenn neben einer (bereits zuerkannten) zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wird.

Entscheidungen
7