JudikaturJustizRS0089902

RS0089902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1997

Ein strafbefreiender Rücktritt der unmittelbaren Täter von einer versuchten Tat kommt dem Bestimmungstäter nur dann (strafbefreiend) zustatten, wenn er die Ausführung der von ihm bestimmten Tat verhindert oder freiwillig den Erfolg abwendet oder - wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt - er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (vgl auch 12 Os 125/78).

Entscheidungen
6