Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.Juni 1990 in Wien seiner Ehefrau Maria H***** durch Schläge und Tritte gegen den Körper, …
Rechtliche Beurteilung Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf die "Z 4, 5, 5 a, 9, 9 a und 9 b" des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, wobei jedoch nur die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit. a der zitierten Gesetzesstelle ausgeführt werden. In der Hauptverhandlung beantragte der Ver…