JudikaturJustizRS0089865

RS0089865 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2020

1. Durch einen in § 11 StGB beschriebenen Zustand allein wird eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf ein Vorsatzdelikt noch nicht indiziert; dazu bedarf es auch eines Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung dahin, daß hiedurch die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Ansehung des betreffenden Vorsatzdelikts ausgeschaltet war.

2. Eine Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB mit Bezug auf ein Fahrlässigkeitsdelikt kommt prinzipiell nicht in Betracht, weil ein dadurch erfasster Zustand des Angeklagten bereits zu Verneinung der betreffenden Schuldfrage mangels subjektiver Sorgfaltswidrigkeit (§ 6 Abs 1 zweite Prämisse StGB) führen müßte.

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3