JudikaturJustizRS0089826

RS0089826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1996

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille zurechnungsunfähig ist. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

BGH vom 23.10.1973, 1 StR 448/73; Veröff: GoltdArch 1974,344

Entscheidungen
26