RS0089684 – OGH Rechtssatz
RS0089684 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Fehlendes Strafbarkeitsbewußtsein schließt das nach § 9 StGB erforderliche - zumindest bedingte - Unrechtsbewusstsein nicht aus.
RS0089684 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Fehlendes Strafbarkeitsbewußtsein schließt das nach § 9 StGB erforderliche - zumindest bedingte - Unrechtsbewusstsein nicht aus.