JudikaturJustizRS0089648

RS0089648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1985

Begeht der Angestiftete ein anderes Delikt, als es der Anstifter beabsichtigte ("alias facturus"), haftet jeder für seinen Bereich:

Der Täter für das von ihm ausgeführte (und allein beabsichtigte) Delikt, der Anstifter aber, da "seine Einwirkung (insoweit) ohne Erfolg" geblieben ist, für das Verbrechen, das nach seinem Vorhaben der andere begehen sollte, gemäß § 9 StG (siehe Anmerkung).

Entscheidungen
4