JudikaturJustizRS0089613

RS0089613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2021

Die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn fachkundiger Rat einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle, die über den gesamten Sachverhalt informiert wird, eingeholt wird.

Entscheidungen
7